Wenn man eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (AU) benötigt, dann geht man zum Arzt oder zur Ärztin. So war es eigentlich immer…

Doch in den Zeiten von Corona sieht das anders aus. So hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, Anfang März eine Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese beschlossen.

Die Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie besagte, dass eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage auch nach telefonischer Anamnese (Ermittlung der Krankheitsgeschichte) erteilt werden kann, wenn man eine „Erkrankung der oberen Atemwege“ (ohne schwere Symptome) hat. Auch wenn man gemäß der Richtlinien des Robert-Koch-Instituts noch keinen begründeten Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 damit erfüllt.

Sinn des Ganzen war natürlich die Arztpraxen zu entlasten – und zu schützen. Insofern eine sinnvolle Regelung. So sinnvoll, dass dann kurze Zeit später auch eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertage ermöglicht wurde.

Doch am Wochenende gab es eine erneute – und vor allem umstrittene – Entscheidung:

Nicht-Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

Mit dem Beschluss Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Nicht-Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vom 17. April 2020 wurde festgelegt, dass die Ausnahmeregelung endet und für eine Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit wieder ein persönliches Erscheinen in der Praxis erforderlich ist.

Keine Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos?

Auch wenn der G-BA in seiner Pressemitteilung schrieb, dass „[die] Behelfsregelung […] deshalb ohne Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos für Patientinnen und Patienten oder Ärztinnen und Ärzte zum vorgesehenen Termin auslaufen [kann]“ sahen das viele anders.

Weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung

Der oben erwähnte Beschluss zur Nicht-Verlängerung stieß vielfach auf Kritik, so dass dann relativ schnell schon durch eine Pressemitteilung erklärt, dass man sich jetzt des Themas noch einmal annehmen möchte. Man würde dann „mit hoher Wahrscheinlichkeit […] bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann“. Siehe dazu auch diesen Beschluss.

Insofern ist es in den o.g. speziellen Fällen weiterhin möglich, im Rahmen der Ausnahmeregelung zu handeln.

Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit doch verlängert!
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