Home Office bzw. mobiles Arbeiten bei der DRV KBS
Home Office bzw. mobiles Arbeiten bei der DRV KBS

Neue Kommunikationstechnologien ermöglichen eine räumliche Flexibilisierung der Arbeit und den Beschäftigten mehr Selbstbestimmung und individuelle Gestaltbarkeit ihrer Arbeitsbedingungen. Mobiles Arbeiten schafft ein hohes Maß an Flexibilität für Beschäftigte, z. B. zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, für besondere Lebenssituationen, sowie zur Reduzierung von Pendel- und Präsenzzeiten. Dabei sind ein gleichberechtigter Zugang und persönliche Wünsche mit betrieblichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Gleichzeitig sind mögliche Risiken und (Mehr-)Belastungen für die Beschäftigten zu vermeiden und insbesondere Entgrenzung zwischen Erwerbsarbeit und Privatleben, Entfremdung vom Betrieb, vermehrter Arbeitsintensität und Ausdehnung der Arbeitszeit entgegen zu wirken.

Kostenreduktion durch das Einsparen von Büroarbeitsplätzen kann ein möglicher Effekt, darf aber nicht das Ziel mobiler Arbeitsformen sein.

Neben der Sicherstellung und Förderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind auch Führungs- und Organisationsfähigkeiten anzupassen, gegenseitiges Vertrauen und individuelle Befähigung der Beschäftigten (Selbstdisziplin/Eigenverantwortung) zu fördern.
Wir machen uns dafür stark, dass die Beschäftigten ihre Arbeit in folgenden Formen – auch in Kombination bzw. im Wechsel – ausführen können:

  1. im Betrieb
    Arbeit im Betrieb erfolgt an dort eingerichteten Arbeitsplätzen. Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der jeweiligen Betriebsstätte. Bei Einführung eines Shared-Desk-Modells in einer oder mehreren Betriebsstätten stellt der Arbeitgeber sicher, dass Beschäftigte, die aufgrund einer Schwerbehinderung oder gesundheitlicher Einschränkung eine besondere persönliche Arbeitsplatzausstattung benötigen, einen persönlichen Arbeitsplatz erhalten. Für den individuellen persönlichen Bedarf soll der Arbeitgeber Möglichkeiten bieten, um z.B. persönliche Dinge wie Jacken, Wertgegenstände o.ä. sicher aufbewahren zu können.
  2. Telearbeit/alternierende Telearbeit
    Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festzulegen hat.
  3. Mobiles Arbeiten
    Beschäftigte arbeiten mobil, wenn sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten ihrer Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort erbringen.

Telearbeit und mobiles Arbeiten müssen für die Beschäftigten freiwillig sein.

Die Teilnahme an diesen Arbeitsmodellen setzt voraus, dass

  1. die Aufgaben des Beschäftigten hierfür geeignet sind,
  2. seitens der Beschäftigten keine Einschränkungen (z.B. gesundheitliche, in der Person liegende Gründe) dem Arbeitsmodell entgegenstehen,
  3. Beschäftigte/r und Arbeitgeber jeweils ihr Einverständnis erklären.

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzausstattung sowie die übrigen Rahmenbedingungen im jeweiligen Arbeitsmodell die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, den Erkenntnissen der Ergonomie und des Gesundheitsschutzes nicht widersprechen und die Beschäftigten gem. § 12 Abs. 1 ArbSchG (inkl. BildschArbV) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterwiesen werden.

Der Arbeitgeber stellt weiterhin sicher, dass auch in den Modellen Telearbeit und mobiles Arbeiten der Beschäftigtendatenschutz gewährleistet wird und die Beschäftigten in die Einhaltung und Pflichten des Datenschutzes unterwiesen werden.

Die Kosten für Arbeitsmittel und die Kosten für die Arbeitsplatzausstattung in den Arbeitsformen Arbeiten im Betrieb und Telearbeit trägt der Arbeitgeber.

Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Wenn Beschäftigte ihre Arbeitsleistung zum Beispiel aufgrund technischer Defekte, Störungen in Netzen oder ähnlichen Störungen des Betriebsablaufes nicht erbringen können, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko gemäß § 615 BGB.

Bei von Beschäftigten verursachten Störungen ist umgehend die Dienststelle zu informieren und gemäß geltender Verfahrensabsprachen in den Dienststellen/Betrieben vorzugehen.

ver.di setzt sich ein, …

  • für ein Rückkehrrecht der Beschäftigten,
  • dass bei den Beschäftigten keine Verhaltens-/Leistungskontrolle stattfindet,
  • dass keine Benachteiligungen (z.B. berufliche Fortentwicklung) entstehen,
  • erforderliche Maßnahmen gegen Entgrenzung der Arbeitszeit getroffen werden,
  • eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.
ver.di-Positionen zum Home Office / Mobiles Arbeiten
ver.di-Positionen zum Home Office / Mobiles Arbeiten

ver.di will es wissen

Wir als ver.di-Betriebsgruppe bei der Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wollen wissen, welche Erfahrungen die Kolleg*Innen mit Home Office und mobilem Arbeiten gemacht haben.

Was lief gut? Was weniger? Was kann man wie verbessern?

Meldet Euch einfach bei uns – z.B. über unsere Postkartenaktion bei der Personalversammlung der Hauptverwaltung oder bei unseren Ansprechpersonen von ver.di vor Ort.

ver.di-Positionen zum Home Office / Mobiles Arbeiten: Wir wollen wissen, wie die Erfahrungen der Kolleg*Innen bei der DRV KBS dazu sind.
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