ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Durch die positive Entwicklung des bundesweit rückläufigen Infektionsgeschehens und der kontinuierlich zunehmenden Zahl Geimpfter und Genesener hat das Bundeskabinett am 23. Juni 2021 die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutzgesetz in der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst.

Dadurch sind folgende Vorgaben aus der Corona-ArbSchV weggefallen:

  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf ein betriebsbedingtes Minimum zu reduzieren, auch für Pausenräume und nach Möglichkeit durch Informationstechnologie zu ersetzen.
  • Bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von
    10 m2 für jede im Raum befindliche Person nicht zu unterschreiten.
  • In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind diese in kleine Arbeitsgruppen (feste Teams) ein- zuteilen.

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Die Verpflichtung der Arbeitgeber, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wird im Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht verlängert, sondern läuft zum 30. Juni 2021 aus. Der Gesetzgeber hat die Homeoffice-Regelung auch nicht wieder in die Corona-ArbSchV integriert.
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Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1.7.2021 angepasst