Home Office bzw. mobiles Arbeiten bei der DRV KBS
Home Office bzw. mobiles Arbeiten bei der DRV KBS

Für die Beschäftigten im Homeoffice wurde der Schutz der Unfallversicherung erweitert. Denn bisher galt der volle Unfallversicherungsschutz nur bei der Arbeit im Betrieb. Diese Lücke im Unfallversicherungsschutz wurde von ver.di und den weiteren DGB-Mitgliedsgewerkschaften kritisiert. Jetzt hat der Gesetzgeber auf diese Kritik reagiert.

Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten beschränkt sich künftig nicht mehr nur auf die sogenannten Betriebswege, wie etwa den Weg zum Drucker im anderen Raum oder zum Schrank, in dem sich die Bürounterlagen befinden. Vielmehr besteht zukünftig der gleiche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice wie bei der Arbeit im Betrieb. Also auch der Weg im eigenem Haushalt zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang wird nun mitberücksichtigt.

Darüber hinaus besteht der Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigten, die im Homeoffice arbeiten und ihre Kinder zur Kindertagesstätte bringen bzw. sie abholen. Bislang galt hier der Versicherungsschutz nur für Beschäftigte, die im Betrieb oder mobil von unterwegs arbeiten. Nun werden Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten, den bisher bereits Versicherten gleichgestellt.

Damit findet eine seit langem bestehende Forderung der DGB-Gewerkschaften endlich Berücksichtigung und macht das Arbeiten zu Hause oder von unterwegs für die Beschäftigten sicherer. Endlich ist so eine Gleichbehandlung gegeben, egal ob im Betrieb, im Homeoffice oder mobil von unterwegs gearbeitet wird.
Auch weil die DGB-Gewerkschaften nicht lockergelassen haben, sind folgende Regelungen in das SGB VII eingebracht und angepasst worden:

Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Nach Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nr. 2a eingefügt:

„2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nr. 2a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.“

Die Anpassung des SGB VII erfolgte mit Beschluss des Betriebsratsmodernisierungsgesetzes durch den Bundestag am 21. Mai 2021 und der Zustimmung des Bundesrates am 28. Mai 2021. In Kraft getreten ist es am 18.06.2021.
Auf diese Weise werden Lücken im Unfallversicherungsschutz geschlossen und Schlechterstellungen beseitigt.

Siehe auch die sopo aktuell 313 von ver.di.

Erweiterter Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten