Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in den Betrieben und Verwaltungen in Zeiten von Corona wird durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) definiert. Nachdem es im letzten Jahr erste einheitliche Regelungen zum Arbeitsschutz (siehe diesen Beitrag) gab, trat Anfang 2021 die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft, die dann auch in Folge noch ergänzt wurde (Stichwort: Home Office).

Das hierfür zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun aktuelle Änderungen verordnet:

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Zweite Verordnung
zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Änderungen erfolgen per Verordnung [PDF, 239KB] und sind am Dienstag, den 20.04.2021 in Kraft getreten.

Dazu erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

Das Infektionsgeschehen bleibt besorgniserregend. Der Schutz der Beschäftigten muss weiter gewährleistet sein. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutz-Verordnung verlängere ich deshalb bis zum 30. Juni 2021. Es gilt weiter: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten. So können wir Infektionsketten unterbrechen, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten.

Neu, ab 20. April 2021 gilt:

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • Grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche.
  • Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

Bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen die bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen.
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.

Siehe auch:

Überarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten