Coronavirus (Verbotsschild)Die ver.di-Bundesverwaltung (Ressort 5: Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik) informiert – wie unlängst auch der DGB: Corona als Berufskrankheit? – über die Einordnung von COVID-19 als Berufskrankheit:

Eine COVID-19-Erkrankung am Arbeitsplatz kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen, für deren Bearbeitung die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen zuständig sind.

ver.di setzt sich dafür ein, dass COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt wird und zwar nicht nur bei medizinischen und pflegerischen Tätigkeiten.

Bei Beschäftigten, die durch ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz mit COVID-19 erkranken, sollte unbedingt eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen.

Die Arbeitgeber haben gem. § 193 Abs. 2 SGB VII und § 16 BioStoffV hier eine Anzeigepflicht, wenn Anhaltspunkte für eine Berufserkrankung vorliegen. Dies wird jedoch häufig nicht vorgenommen bei Betrieben und Einrichtungen, die nicht zum Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege und Laboratorien gehören. Dies mit der Begründung, dass COVID-19 nur in ausgewählten Bereichen eine Anerkennung als Berufskrankheit erhält.

Die Meldung kann deshalb auch von den Beschäftigten selbst vorgenommen werden. Da es immer noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über COVID-19 und deren (Langzeit-)Folgeerkrankungen gibt, ist es umso wichtiger, die Meldungen vorzunehmen.

Informationen für Beschäftigte: Erkrankung mit COVID-19 am Arbeitsplatz
ver.di-Flyer: Covid-19 als Berufskrankheit
Erkrankung mit COVID-19 am Arbeitsplatz – Informationen für Beschäftigte