ver.di - Vereinte DienstleistungsgewerkschaftDie zusätzlichen „Kinderkrankentage“ die im Rahmen des SGB V für die gesetzlich Versicherten geschaffen wurden, werden jetzt auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen. Hierzu wird die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) des Bundes verändert.

Über ein neu erlassenes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 22.01.2021 (D5-31001/7#42, D2-30106/28#4) wird darüber informiert. Dadurch erhalten Bundesbeamt*innen weitere Freistellungsmöglichkeiten zur Betreuung ihrer Kinder oder zur Pflege von Angehörigen.

Es bestehen damit zwei Möglichkeiten der Freistellung für Bundesbeamt*innen, die wegen der Schließung der Betreuungseinrichtung die Betreuung einer von ihnen zu betreuenden Person übernehmen müssen:

  • Maximal 34 Tage bis 31.03.2021 nach § 22 Abs. 2 SUrlV (für Alleinerziehende maximal 67 Arbeitstage)
  • Maximal 20 Kinderkrankentage pro Kind bis 31.12.2021 nach § 21 SUrlV (für Alleinerziehende maximal 40 Arbeitstage)

Weitere Einzelheiten findet man in dem verlinkten Rundschreiben auf beamte.verdi.de: Corona-Pandemie: Sonderurlaub für Bundesbeamt*innen

Zusätzliche und weitergehende Informationen gibt es auch auf der Seite des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB): Corona-Virus / Covid-19 – Kinderbetreuung/Pflege: Sonderurlaub unter Bezügefortzahlung für Bundesbeamt*innen

Hinweis für Nordrhein-Westfalen:

Das ganze gilt nur für den Bundesbereich: Für die Beamt*innen des Landes Nordrhein-Westfalen (und damit auch die kommunalen Beamt*innen) galt das erst einmal nicht. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in Nordrhein-Westfalen hatte dazu entsprechende landesrechtliche Regelungen gefordert (siehe diesen Beitrag auf nrw.dgb.de), denen inzwischen das Land NRW nachgekommen ist (siehe diese Pressemitteilung von land.nrw).

ver.di informiert: Regelungen für Freistellungsmöglichkeiten während Corona für Bundesbeamt*innen