Coronavirus (Verbotsschild)Wer sich bei der Arbeit mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert, beziehungsweise an COVID-19 erkrankt, sollte dies bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeits-, oder Wegeunfall, beziehungsweise Berufskrankheit anzeigen.

Die Leistungen sind hier deutlich besser als bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das ist vor allem wichtig, weil bislang wenig über Spätfolgen bekannt ist.

Darüber informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die führende Dachorganisation der Gewerkschaften in Deutschland, zu der auch ver.di gehört, auf seiner Internet-Seite:

Natürlich ist es am besten, wenn man die üblichen Corona-Regeln (Abstand, Hygiene, Mund-Nasen-Schutz usw.) einhält. Aber trotz der besten Vorkehrungen kann es zu Infektionen kommen.

In dem Beitrag Corona als Berufskrankheit? Bei der Arbeit an COVID-19 erkrankt geht es darum, dass unter bestimmten Umständen eine solche SARS-CoV-2-Infektion bzw. eine COVID-19 Erkrankung auch als Arbeits-, bzw. Wegeunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

„Wer sich bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus infiziert, sollte das unbedingt seinem Arbeitgeber melden. Wenn der sich weigert, die Unfallanzeige entgegen zu nehmen, dann kann man sich auch selbst an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden […] Es gilt: Nicht abwimmeln lassen, denn die gesetzliche Unfallversicherung bietet bei Arbeitsunfällen optimale Leistungen, die über die der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. Und im Falle einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht Anspruch auf eine Unfallrente.“

Anja Piel (DGB-Vorstandsmitglied)

Darüber hinaus bietet der DGB auf seiner Sonderseite zum Thema Corona viele weitere Informationen für Beschäftigte. Aktuell beispielsweise auch den Artikel Corona-Impfung und Beruf: Was Beschäftigte vor dem Impfstart wissen müssen.

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Corona als Berufskrankheit?