Die Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit, wäre eigentlich am 4. Mai 2020 ausgelaufen. Doch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat diese Ausnahmeregelung verlängert:

In der Pressemitteilung Möglichkeit der telefonischen Befunderhebung für Krankschreibung nochmals um zwei Wochen verlängert heißt es dazu:

[…] Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie. […]

Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bis 18. Mai 2020 verlängert!
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