ver.di - Vereinte DienstleistungsgewerkschaftAuf Bundesebene wird derzeit über eine Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) diskutiert.

In dem bereits vorliegenden Referentenentwurf gibt es beispielsweise Änderungen bei der Anerkennung von Reisezeiten.
Aber es soll auch die Möglichkeit geben, dass im Bereich der Bundesbeamtinnen und Beamten die Arbeitszeit verlängert wird!

ver.di und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) haben jetzt eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen abgegeben:

Freiwillige Verlängerung der Arbeitszeit

Arbeitszeit-TerminalDem Referentenentwurf nach soll es ermöglicht werden, dass es bei Bundesbeamt*innen zu einer freiwilligen Verlängerung der Arbeitszeit (mit Bereitschaftsdienst) auf bis zu 54 Wochenstunden im Durchschnitt kommen kann.

Diese Ausweitung der Arbeitszeit auf 54 Stunden in einem Zeitraum von sieben Tagen wird von ver.di und DGB abgelehnt und als Verstoß gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie angesehen!

Dahingehend weist der DGB in seiner Stellungnahme erneut darauf hin, dass die AZV in ihrer aktuellen Fassung hinsichtlich der Höchstarbeitszeitgrenze unionsrechtswidrig ist.

Rückgängigmachung Anhebung Wochenarbeitszeit Beamtinnen und Beamte

Außerdem fordert der DGB weiterhin eine Rückgängigmachung der Anhebung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf 41 Stunden und eine weitere Absenkung der Wochenarbeitszeit als besonderen Belastungsausgleich für Wechselschichtdienstleistende, bei gleichzeitigem erforderlichen Personalaufbau.

Definition einer Reisezeit

ICE der Deutschen BahnDie AZV soll wie folgt geändert werden:

  • Aufnahme des Begriffs „Reisezeiten“ in § 2 AZV. Als „Reisezeiten“ gilt künftig die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder in der auswärtigen Unterkunft. Für die Rückreise gilt dies entsprechend. Wartezeiten ohne Dienstleistung fallen nicht darunter. So sind beispielsweise Übernachtungen am auswärtigen Geschäftsort keine Reisezeiten.
  • Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung hinausgehen, sind diese nicht anrechenbaren Reisezeiten zukünftig ab der ersten Stunde zu einem Drittel als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird
    diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Das bisherige Antragserfordernis entfällt.

ver.di und der DGB haben darauf hingewiesen, dass Dienstreisen nur dann angetreten werden, wenn sie dienstlich erforderlich sind. Dienstreisen sind kein Privatvergnügen. Insofern erwarten ver.di und der DGB, dass bei dienstlich veranlassten Reisen die gesamte Reise- und Wartezeit als Arbeitszeit gewertet wird!

Stellungnahme des DGB bei bund-laender.verdi.de: Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

ver.di bezieht Position gegen längere Höchstarbeitszeitgrenze (geplante Änderung der Arbeitszeitverordnung)