Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten des Bundes kann zum Zwecke der Kinderbetreuung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden.
Das Nähere regeln die Rundschreiben.
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Corona (Update): Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung in Bundesbehörden